Sofern einzelne Vereinbarungen auf dem Angebot nicht anders bestimmt oder auf sonstige Weise nicht anders vereinbart sind, gelten nachfolgende AGB als Vertragsbestandteil zwischen der Sons of Motion Pictures GmbH (Nachfolgend „Produzentin“) und dem Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber:in“) zur Herstellung eines Filmwerks oder mehrerer Filmwerke (nachfolgend „Produktion“).
2.1 Die Produzentin verpflichtet sich, die Produktion gemäß Konzept, Drehbuch und/oder Storyboard im vereinbarten Produktionszeitraum herzustellen.
2.2 Verlangt die Auftraggeber:in nach Abschluss der Konzeption, spätestens aber nach Abnahme des Storyboards (sofern hergestellt), grundlegende Änderungen des vereinbarten Konzepts, Drehbuchs und/oder Storyboards und/oder anderer wichtiger Parameter der Produktion, so ist die Produzentin entweder zur Nachkalkulation berechtigt, oder sie bleibt weiterhin verpflichtet, die Produktion wie ursprünglich bestellt, herzustellen.
2.3 Die Auftraggeber:in hat das Recht, jederzeit Informationen und Einsicht in Arbeitsergebnisse während des Produktionszeitraums zu verlangen. Die Auftraggeber:in hat aber gleichsam die Pflicht, sämtliche produktionsrelevanten Informationen zu übermitteln, Drehorte zugänglich zu machen, Personen zu organisieren und/oder Entscheidungen zu treffen, die in dessen Wirkungs- und Rechtskreis liegen.
2.4 Die Produzentin hat das Recht, den Produktionszeitraum ohne Verzugseintritt angemessen zu verlängern, wenn unverschuldete Umstände die Weiterarbeit an der Produktion unmöglich machen. Unverschuldete Umstände sind unter anderem, aber nicht abschließend: Schlechtes Wetter, Krankheit bei produktionsrelevanten Personen (v.a. Regie, Kamera und Schauspiel), Nutzungshindernisse bzgl. des Drehorts, mangelhafte Leistungen Dritter, sowie fehlende Informationen und/oder Entscheidungen der Auftraggeber:in.
2.5 Die Auftraggeber:in wird bei sämtlichen Produktionshindernissen unverzüglich informiert.
3.1 Nach Fertigstellung der Produktion, gemäß Konzept, Drehbuch und/oder Storyboard, hat die Auftraggeber:in das Recht auf zwei unentgeltliche Korrekturphasen, in denen die Umsetzung von mehreren Korrekturwünschen verlangt werden können. Weitere Korrekturphasen berechtigen die Produzentin zur Nachkalkulation.
3.2 Korrekturwünsche im Sinne dieses Vertrags sind Änderungsvorschläge der Auftraggeber:in, welche die Produktion im Detail betreffen. Dazu zählen unter anderem die Dynamik des Schnitts und/oder der Animation, die Auswahl und Reihenfolge von Bildern und/oder Grafiken, die Einbindung von visuellen Effekten, Texturen, Sounds und Musikstücken, sowie die Entwürfe von Titeln und Texten. Das Retuschieren von Bildfehlern oder sonstigen optischen Makeln, ist als Korrekturwunsch nur zulässig, wenn diese die Produzent:in zu verantworten hat.
3.3 Korrekturwünsche, die eine grundlegende Veränderung des Konzepts, Drehbuchs und/oder Storyboards zur Folge haben, können nicht als Teil der unentgeltlichen Korrekturphase verlangt werden.
3.4 Mit Abnahme der Produktion durch die Auftraggeber:in, erlischt das Recht auf unentgeltliche Korrekturphasen und Korrekturwünsche.
4.1 Die Produzentin ist bei Nichtzahlung oder Zahlungsverzug seitens der Auftraggeber:in berechtigt, die Produktion verzugsfrei zu unterbrechen und/oder bereits gewährte Nutzungsrechte zu entziehen.
4.2 Schadensersatzansprüche greifen beidseitig nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
4.3 Für sämtliche urheberrechtlich geschützten Werke, welche die Auftraggeber:in für die Produktion verlangt und/oder zur Verfügung stellt, haftet diese ausschließlich.
4.4 Die Verpflichtung der Produzentin, das Rohmaterial der Produktion für weitere Nutzungen zu sichern, ist auf drei Monate nach Abnahme beschränkt.
5.1 Die Auftraggeber:in erwirbt nach vollständiger Vergütung stets das einfache Nutzungsrecht an der hergestellten Produktion zum Zeitpunkt der Abnahme. Sämtliche Nutzungsarten, die durch
das einfache Nutzungsrecht nicht erfasst sind, müssen durch ein erweitertes Nutzungsrecht lizenziert werden. Das erweiterte Nutzungsrecht ist im Angebot näher ausgeführt oder muss in Text- oder Schriftform separat vereinbart werden.
5.2 Das einfache Nutzungsrecht im Sinne dieses Vertrages umfasst:
a) das zeitlich unbeschränkte Upload-Recht der Produktion für sämtliche soziale Medien und Online-Plattformen (bspw. YouTube, Instagram, Homepage), mit dem Recht auf eine unbeschränkt organische Verbreitung (bspw. durch Hochladen, Teilen, Empfehlen, Einladen) im deutschsprachigen Raum (DACH).
b) die zeitlich und örtlich unbeschränkte Nutzung der Produktion für Messen, Vertriebsgespräche bei Kund:innen der Auftraggeber:in, Vorträge, interne Zwecke und ähnliche Anwendungsformen.
5.3 Erweiterte Nutzungsrechte sind in der Regel (aber nicht abschließend) notwendig für:
a) die bezahlte Verbreitung der Produktion in sozialen Medien (Paid Media), auf Online- wie auch Offline-Plattformen (POS, DOOH), sowie die TV- und Kino-Ausstrahlung.
b) die öffentlich internationale Verbreitung und Vorführung außerhalb des deutschsprachigen Raums (DACH), online und offline.
c) die Übertragung oder anderweitige Nutzung des Rohmaterials oder der Projektdaten (bspw. für Print- und Web-Anwendungen), sowie das Änderungsrecht an diesen oder an der hergestellten Produktion.
d) die dem einfachen Nutzungsrecht entgegenstehenden Lizenzbestimmungen geschützter Werke Dritter.
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind.