Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten – sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist – für alle Verträge zwischen der Sons of Motion Pictures GmbH (nachfolgend „Produzentin“) und dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber:in“) über die Konzeption, Gestaltung und Umsetzung von Marketingprodukten (nachfolgend „Produktion“).

Marketingprodukte sind insbesondere audiovisuelle Inhalte (z. B. Videos, Filme, Animationen), Fotografien, Illustrationen, grafische und textliche Gestaltungen, Konzepte, Strategien, Kampagnen sowie vergleichbare kreative und strategische Leistungen.

Ziel dieser AGB ist es, einen transparenten, planbaren und fairen Projektablauf für beide Parteien sicherzustellen.

2. Umfang der Produktion

2.1 Erstkonzept und Feinkonzept

Die Produktion gliedert sich in der Regel in zwei aufeinander aufbauende Phasen:

Erstkonzept
Das Erstkonzept dient der kreativen und strategischen Orientierung. Es beschreibt Idee, Zielsetzung, grobe Inhalte und mögliche Umsetzungsformen der Produktion.
Enthaltene Budgetangaben oder Budgetspannen stellen eine unverbindliche Einschätzung dar und dienen ausschließlich der ersten Planung. Sie sind nicht verbindlich, solange kein finales Angebot vorliegt.

Feinkonzept
Das Feinkonzept konkretisiert das Erstkonzept inhaltlich, gestalterisch, organisatorisch und wirtschaftlich. Es bildet in der Regel die Grundlage für ein verbindliches Angebot sowie für die anschließende Umsetzung.

2.2 Herstellungspflicht

Die Produzentin verpflichtet sich, die Produktion auf Grundlage des vereinbarten Feinkonzepts sowie etwaiger ergänzender Unterlagen (z. B. Drehbuch, Storyboard, Layouts oder Strategiepapiere) innerhalb des vereinbarten Produktionszeitraums umzusetzen.

2.3 Änderungen und Nachkalkulation

Änderungen nach Abschluss der Feinkonzeptionsphase sind grundsätzlich möglich.
Führen diese Änderungen jedoch zu einem nicht nur unwesentlichen Mehraufwand, ist die Produzentin berechtigt, den entstehenden Aufwand transparent nachzukalkulieren und ein neues bzw. angepasstes Angebot zu unterbreiten.

Als nicht unwesentliche Änderungen gelten insbesondere, aber nicht abschließend:

  • zusätzliche oder geänderte Formate, Inhalte oder Zielgruppen

  • neue Ausspielkanäle oder Nutzungsarten

  • inhaltliche oder strategische Neuausrichtungen

  • zusätzliche Produktions- oder Drehtage

  • technische oder gestalterische Erweiterungen

2.4 Mitwirkung der Auftraggeber:in

Ein reibungsloser Projektablauf setzt eine enge Zusammenarbeit voraus.

Die Auftraggeber:in hat das Recht, während des Produktionszeitraums angemessene Informationen über den Stand der Arbeiten sowie Einsicht in Zwischenergebnisse zu verlangen.
Gleichzeitig ist die Auftraggeber:in verpflichtet, sämtliche für die Produktion erforderlichen Informationen, Materialien und Entscheidungen rechtzeitig bereitzustellen, Zugänge zu Orten oder Systemen zu ermöglichen sowie erforderliche Mitwirkungsleistungen zu erbringen, die in ihrem Verantwortungs- und Einflussbereich liegen.

2.5 Produktionsverzögerungen

Sollten unverschuldete Umstände die Umsetzung verzögern, ist die Produzentin berechtigt, den Produktionszeitraum angemessen zu verlängern, ohne in Verzug zu geraten.

Unverschuldete Umstände sind insbesondere schlechtes Wetter, unvorhersehbare Krankheit produktionsrelevanter Personen, unvorhersehbare Ausfälle von Dienstleistern, Nutzungshindernisse von Locations oder verspätete Mitwirkungen der Auftraggeber:in.

Über entsprechende Verzögerungen wird die Auftraggeber:in unverzüglich informiert.

3. Korrekturwünsche

3.1 Korrekturphasen

Nach Fertigstellung der Produktion gemäß Feinkonzept stehen der Auftraggeber:in zwei Korrekturphasen zur Verfügung, in denen Feedback gebündelt eingebracht und umgesetzt werden kann.
Weitere Korrekturphasen sind jederzeit möglich und werden nach Aufwand kalkuliert.

3.2 Umfang der Korrekturen

Korrekturen betreffen die Detailausgestaltung der Produktion, insbesondere Schnitt, Timing, Gestaltung, Texte, Animationen, Farb- oder Soundanpassungen.

Korrekturen, die eine grundlegende Änderung des vereinbarten Feinkonzepts oder der strategischen Zielsetzung bewirken, gelten nicht als Korrektur im Sinne dieses Abschnitts und können eine Nachkalkulation erforderlich machen.

3.3 Abnahme

Mit der Abnahme der Produktion gilt diese als vertragsgemäß erbracht. Ab diesem Zeitpunkt besteht kein Anspruch mehr auf unentgeltliche Korrekturen.

4. Schlechtleistung, Haftung & Leistungsausfall

4.1 Zahlungsverzug

Bei ausbleibender oder verspäteter Zahlung ist die Produzentin berechtigt, laufende Arbeiten zu unterbrechen und eingeräumte Nutzungsrechte bis zum vollständigen Zahlungseingang auszusetzen.

4.2 Haftung

Die Produzentin haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Hiervon unberührt bleibt die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

4.3 Inhalte und Rechte Dritter

Für Inhalte, Materialien oder Werke Dritter, die von der Auftraggeber:in bereitgestellt oder ausdrücklich gewünscht werden, übernimmt ausschließlich die Auftraggeber:in die rechtliche Verantwortung.

4.4 Archivierung

Rohmaterialien und Projektdateien werden bis zu drei Monate nach Abnahme aufbewahrt. Eine darüber hinausgehende Archivierung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

5. Nutzungsrecht

5.1 Einfaches Nutzungsrecht

Nach vollständiger Vergütung erwirbt die Auftraggeber:in das einfache Nutzungsrecht an der hergestellten Produktion zum Zeitpunkt der Abnahme.
Weitergehende Nutzungsarten bedürfen eines erweiterten Nutzungsrechts, das gesondert zu vereinbaren ist.

5.2 Umfang des einfachen Nutzungsrechts

Das einfache Nutzungsrecht umfasst insbesondere:

a) das zeitlich unbeschränkte Recht zur organischen Veröffentlichung der Produktion auf eigenen Online-Plattformen und sozialen Medien (z. B. Website, YouTube, Instagram) im deutschsprachigen Raum (DACH).

b) die zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzung für interne Zwecke, Präsentationen, Messen, Vertriebsgespräche, Vorträge und vergleichbare Anwendungen.

5.3 Erweiterte Nutzungsrechte

Erweiterte Nutzungsrechte sind insbesondere, aber nicht abschließend, erforderlich für:

a) bezahlte Werbemaßnahmen (Paid Media), TV-, Kino-, POS- oder DOOH-Ausstrahlungen,
b) internationale Nutzung außerhalb des DACH-Raums,
c) Bearbeitung, Weitergabe oder Nutzung von Rohmaterialien oder Projektdateien,
d) abweichende Lizenzbedingungen geschützter Werke Dritter.

6. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien am nächsten kommen.

 

Stand: 22.12.2025